Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Richrather Sportverein 08“ und hat seinen Sitz in 40764 Langenfeld. Er wurde am 22.01.2008 gegründet und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Langenfeld eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Richrather Sportverein o8 e.V.“.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie die Jugendpflege, insbesondere durch Abhalten von Übungsstunden im Breiten- und Wettkampfsport, durch Teilnahme an dem Wettkampfbetrieb der jeweiligen Fachverbände, durch Aus- und Fortbildung, durch jugendpflegerische Maßnahmen. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von eigenen Sportanlagen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Vorstandsmitglieder können für ihre geleistete Arbeit die maximale gesetzliche, jährliche Aufwandspauschale erhalten.
  6. Übersteigt der Arbeitsumfang des Kassierers / der Kassiererin das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann diese ehrenamtlich tätige Person, auf Beschluss des Vorstandes, im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung, angemessen entschädigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft in den Verbänden

  1. Der Verein ist Mitglied im
    • Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V.
    • Turnverband Niederberg 1877 e.V.
    • Westdeutscher Hockey-Verband e.V.
    • Badminton Landesverband NRW e.V.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person ohne Rücksicht auf Rasse, Religion und Beruf werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.
  3. Die Mitglieder erkennen als für sich Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch Austritt, der nur schriftlich zum 30.06. oder 31.12. eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 2 Wochen zuvor zu erklären ist;
    • durch Ausschluss, der durch den Vorstand zu beschließen ist, bei vereinsschädigendem Verhalten oder Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung;
    • durch Tod.
  5. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest im Rahmen einer Finanzordnung.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre im 1. Kalenderhalbjahr statt und wird durch den Vorstand einberufen.
  2. Die Einladung dazu hat spätestens 3 Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
  3. Die Einberufung der Versammlung erfolgt durch Aushang am „schwarzen Brett“ in den Sportstätten und durch veröffentlichen in dem lokalen Presseorgan „Rheinische Post“.
  4. Die Tagesordnung soll enthalten:
    • Bericht des Vorstands
    • Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstands
    • Neuwahl des Vorstands
    • Wahl von zwei Kassenprüfern
    • Anträge
    • Verschiedenes
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an.
  6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für diese Entscheidung unberücksichtigt.
  7. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens 20% der Mitglieder.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem Vorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Kassierer
    • dem Sportwart
  2. Hiervon sind jeweils 2 gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  3. Die Wahl des Vorstands erfolgt für 2 Jahre.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei (2) seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

§ 8 Kassenprüfung

  1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliedersammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
    • der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ all seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
    • von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an das Sportamt der Stadt Langenfeld zwecks Verwendung für sportliche Jugendpflege.

 

Die Satzung wurde am 22.01.2008 errichtet.

gez. Protokollführer und Versammlungsleiter